Darf ich mein Haus nach dem Rückmietverkauf noch umbauen?
Was nach dem Verkauf noch möglich ist – und worauf Sie achten sollten
Viele Eigentümer entscheiden sich für einen Rückmietverkauf, weil sie ihr vertrautes Zuhause behalten möchten. Doch mit der Entscheidung stellt sich oft eine ganz praktische Frage:
„Darf ich mein Haus später überhaupt noch an meine Bedürfnisse anpassen?“
Schließlich verändern sich die Anforderungen an das Wohnen im Laufe der Zeit. Vielleicht wird ein Treppenlift benötigt, das Badezimmer soll barrierefrei umgebaut werden oder steigende Energiekosten machen eine Wärmepumpe oder Solaranlage interessant.
Die Antwort lautet: Grundsätzlich ja – allerdings gelten nach einem Rückmietverkauf andere rechtliche Spielregeln als zuvor.
Nach dem Rückmietverkauf sind Sie Mieter
Mit dem Rückmietverkauf geht das Eigentum an der Immobilie auf den Käufer über. Sie bleiben zwar weiterhin in Ihrem Zuhause wohnen, rechtlich sind Sie jedoch künftig Mieter.
Das bedeutet: Sie dürfen die Immobilie wie jeder andere Wohnraummieter nutzen. Größere bauliche Veränderungen dürfen jedoch grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Eigentümers vorgenommen werden.
Welche Umbauten sind ohne Zustimmung möglich?
Normale Einrichtungs- und Verschönerungsmaßnahmen können selbstverständlich weiterhin vorgenommen werden.
Dazu gehören beispielsweise:
- neue Möbel,
- neue Bodenbeläge, soweit sie ohne Eingriffe in die Bausubstanz verlegt werden,
- das Streichen oder Tapezieren,
- der Austausch von Lampen oder Küchenmöbeln.
Sobald jedoch in die Bausubstanz eingegriffen wird oder technische Anlagen dauerhaft verändert werden, sollte der Eigentümer eingebunden werden.
Darf ich einen Treppenlift einbauen?
Gerade im Alter ist ein Treppenlift häufig eine wichtige Voraussetzung dafür, weiterhin selbstständig im eigenen Zuhause leben zu können.
Grundsätzlich ist der Einbau auch nach einem Rückmietverkauf möglich. Da hierfür regelmäßig Bohrungen und Veränderungen an der Treppe oder der Wand erforderlich sind, ist allerdings die Zustimmung des Eigentümers notwendig.
Viele professionelle Anbieter eines Rückmietverkaufs haben ein großes Interesse daran, dass ihre Kunden möglichst lange in der Immobilie wohnen bleiben. Deshalb werden notwendige altersgerechte Maßnahmen häufig wohlwollend geprüft.
Es empfiehlt sich dennoch, bereits vor Abschluss des Rückmietverkaufs zu besprechen, wie mit später erforderlichen Umbaumaßnahmen umgegangen werden soll. Klare vertragliche Regelungen schaffen auf beiden Seiten Sicherheit.
Bei Verkaufenaberbleiben wird der Einbau eines Treppenliftes jedoch immer pauschal ohne weitere Prüfung erlaubt.
Kann ich ein altersgerechtes Badezimmer einbauen?
Auch der Umbau eines Badezimmers gehört regelmäßig zu den Maßnahmen, die im höheren Alter sinnvoll werden können.
Der Einbau einer bodengleichen Dusche, Haltegriffe oder eines unterfahrbaren Waschbeckens verbessert häufig nicht nur den Wohnkomfort, sondern kann auch die Selbstständigkeit über viele Jahre erhalten.
Da hierfür regelmäßig Wände, Leitungen oder Fliesen verändert werden, handelt es sich um bauliche Veränderungen, die der Zustimmung des Eigentümers bedürfen.
Auch der Umbau von Badezimmern wird von Verkaufenaberbleiben erlaubt, hier wird jedoch eine vorher eingereichte Planung und die Ausführung durch eine Fachfirma (Sanitär-Meisterbetrieb, Fliesenleger Meisterbetrieb) verlangt.
Darf ich eine Wärmepumpe einbauen?
Der Austausch einer Heizungsanlage gehört zu den umfangreichsten baulichen Veränderungen an einer Immobilie.
Nach einem Rückmietverkauf kann ein Mieter daher nicht eigenständig entscheiden, eine Wärmepumpe einzubauen.
Ob eine solche Modernisierung durchgeführt wird, entscheidet grundsätzlich der Eigentümer.
Gerade angesichts steigender Energiekosten kann eine Wärmepumpe jedoch auch im Interesse des Eigentümers liegen. Häufig lohnt sich deshalb ein gemeinsames Gespräch darüber, ob und unter welchen Bedingungen eine Modernisierung sinnvoll ist.
Eine Wärmepumpe ist bei Verkaufenaberbleiben immer erlaubt.
Kann ich eine Photovoltaikanlage oder Solaranlage installieren?
Auch eine Photovoltaik- oder Solaranlage verändert die Immobilie dauerhaft.
Da hierfür regelmäßig Arbeiten am Dach sowie elektrische Installationen erforderlich sind, ist eine Zustimmung des Eigentümers notwendig.
Ob eine solche Investition wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von vielen Faktoren ab – etwa vom Zustand des Daches, dem Stromverbrauch oder der geplanten Nutzungsdauer.
In der Praxis werden solche Maßnahmen häufig gemeinsam zwischen Eigentümer und Bewohner abgestimmt.
Eine Photovoltaikanlage oder Solaranlage ist bei Verkaufenaberbleiben bei einem Einbau durch Fachfirmen immer erlaubt. Auch Balkonkraftwerke sind immer ohne Ausnahme erlaubt.
Rückmietverkauf bedeutet nicht Stillstand
Manche Eigentümer befürchten, dass sie nach dem Verkauf ihres Hauses keinerlei Einfluss mehr auf ihr Zuhause haben.
Auch als Mieter können Sie Ihr Zuhause weiterhin individuell gestalten und an neue Lebenssituationen anpassen. Viele Maßnahmen, die der Barrierefreiheit oder der energetischen Modernisierung dienen, sollten im Interesse des Bewohnerserlaubt warden und warden von Verkaufenaberbleiben auch regelmäßig genehmigt.
Sprechen Sie uns in einem Erstgespräch unter Tel. 040 244 249 500 an. Bei uns gehen echte Menschen ans Telefon, die sich auch bereits im Erstgespräch gut mit der Materie auskennen und auch Fachfragen kompetent beantworten können.
Alle telefonischen Mitarbeiter sind bei Verkaufenaberbleiben fest angestellt. Wir arbeiten am Telefon weder mit künstlicher Intelligenz, noch mit externen Call-Centern.
Wir nehmen uns Zeit für Sie.
kontakt@verkaufenaberbleiben.de
040 - 244 249 500